AGB

Peroso Brandschutz e.K. 

Rosenbühlstraße 30
89182 Bernstadt 

www.peroso-brandschutz.de 



Allgemeine Geschäftsbedingungen 


1. Geltungsbereich 

  • 1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (nachfolgend: AGB genannt) gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Peroso Brandschutz e.K. (nachfolgend: „Auftragnehmer“ genannt).


  • 1.2 Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die aktuelle Version der AGB kann jederzeit über den Internetauftritt der Firma Peroso Brandschutz bezogen oder eingesehen werden.


  • 1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.



2. Angebot / Vertragsabschluss 

  • 2.1  Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung durch den Auftraggeber annehmen.


  • 2.2 Alleine maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.


  • 2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (Brief, E-Mail, Telefax etc.). Sofern diese mündlich getroffen wurden, bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.


  • 2.4 Handelt es sich um einen Folgeauftrag, eine Änderung oder Aktualisierung und erfolgt die Leistung durch den Auftragnehmer, ohne dass dem Auftraggeber vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.


  • 2.5 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Angebotspreise „Netto“, zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z.Z. 19%.



3. Eigentumsvorbehalt 

Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten  Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.



4. Unterbeauftragung 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Verpflichtungen einzuschalten, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine unmittelbare Ausführung durch den Auftragnehmer.


5. Partnerunternehmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt kundenbezogene Daten, insbesondere Dokumente der Planerstellung im Rahmen der Ausführung eines Folge- oder Revisionsauftrages von einem Partnerunternehmen einzuholen, weiterzubearbeiten oder an dieses Partnerunternehmen weiterzugeben. 



6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

  • 6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung digitaler Grundrissdokumente in bearbeitbarer Form (.pdf und .dwg Format) sowie für Leistungsaufträge, die eine Datenaufnahme vor Ort o.ä. zum Vertragsgegenstand haben.


  • 6.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Bedarf aktuelle Baupläne des Objekts, Leitungspläne (Wasser, Strom, Gas etc.) und Angaben aus bisherigen Brandschutzkonzepten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt die Dokumente frei von Urheberrechten zur Verfügung.


  • 6.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten ferner den Zugang zum Arbeitsbereich zu ermöglichen. Dies beinhaltet, dass die Arbeitsbereiche und Zuwege freigeräumt sind und die Begehung durch eine fachkundige Person geführt wird.


  • 6.4 Sind Vorarbeiten durch den Auftraggeber erforderlich, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Vorarbeiten zum Beginn der Ausführungsarbeiten des Auftragnehmers abgeschlossen sind.


  • 6.5  Den Auftraggeber trifft die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht am Objekt.


  • 6.6 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht oder verspätet nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen sowie den Liefertermin entsprechend der Verzögerung anzupassen.



7. Preise / Zahlung / Stornierung 

  • 7.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - im vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.


  • 7.2 Die Erstellung eines Vorabzugs ist im Angebotspreis enthalten, sämtliche Besonderheiten sind vom Auftraggeber in den bereitgestellten Plänen einzuzeichnen und bei Vertragsschluss anzugeben. Entsteht darüber hinaus Änderungs- oder Aktualisierungsbedarf wird dies gesondert berechnet.


  • 7.3 Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, etwaiger Verpackung und Versicherung.


  • 7.4 Der Auftraggeber, trägt zusätzlich die Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten undn Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen.


  • 7.5 Ist eine Montage geschuldet und wünscht der Auftraggeber die Montage nicht zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers (Werktags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr), ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den Stundensatz einen Zuschlag zu berechnen.


  • 7.6 Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer für dauerhafte Dienstleistungen, wie die Objektbetreuung als Brandschutzbeauftragter, beinhalten die vereinbarten Preise ausschließlich die Kosten für Betreuung, Begehung und Erstellung eines entsprechenden Protokolls. Etwaige Änderungen oder Aktualisierungen der Bestandspläne sind gesondert zu vergüten.


  • 7.7 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen.


  • 7.8  Eine Abschlagsrechnung i.H.v. 50% der Auftragssumme kann bei Zusendung des Vorabzugs fällig werden.


  • 7.9 Bei Auftragsstornierung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung, besteht weiterhin der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Auf diesen können gegebenenfalls lediglich die ersparten Aufwendungen von Druckkosten und einer Datenaufnahme angerechnet werden.



8. Lieferung / Liefer- und Leistungszeit 

  • 8.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.


  • 8.2 Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.


  • 8.3 Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.


  • 8.4 Von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Liefer- und Leistungszeiten, die aufgrund ausstehender Bearbeitung von Vor- / Korrekturabzügen und der entsprechenden Freigabe durch den Auftraggeber selbst oder Dritte (zb. Behörden) entstanden sind, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.


  • 8.5 Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn 
        • §  die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 
        • §  die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und 
        • §  dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn,   der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).


  • 8.6 Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 11. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.


  • 8.7 Für den Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese seitens des Auftraggebers gesetzte Nachfrist durch unser Verschulden versäumt, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


  • 8.8 Tritt der Verzug durch ein Verschulden des Auftraggebers ein, so trägt dieser die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer.


  • 8.9 Ein Verzug des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers nicht ausgeführt werden können, weil der Auftraggeber seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäß Ziffer 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Werden die Mitwirkungsobliegenheiten durch den Auftraggeber nachgeholt, verschieben sich etwaige Leistungszeiten des Auftragnehmers entsprechend. Kann aufgrund der Verzögerung durch den Auftraggeber nach Wegfall der Verzögerung nicht unmittelbar ein neuer Leistungstermin durch den Auftragnehmer angeboten werden, weil der Auftragnehmer sein Personal z.B. für anderweitige Aufträge verplant hat, geht diese Verzögerung zu Lasten des Auftraggebers und haftet der Auftragnehmer für die verzögerte Ausführung nicht.



9. Leistungsstörungen / Abnahme 

  • 9.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Diese Pflicht des Auftragnehmers besteht soweit nichts anderes vereinbart ist nur, wenn der Auftraggeber die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung rügt. Der Auftraggeber hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Auftragnehmer angemessen zu beobachten.


  • 9.2  Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache / Leistung als abgenommen, wenn 
        • §  die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist, 
        • §  der Auftragnehmer dem Auftraggeber anschließend eine angemessene Frist zur Abnahme von 14 Werktagen gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.


  • 9.3 Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.



10. Zahlungsverzug 

  • 10.1 Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit von Rechnungen nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen.


  • 10.2 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, sind nach Verzugseintritt die ausstehenden Beträge für eine Entgeltforderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. und im Übrigen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.


  • 10.3 Zahlungen können nur durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen.


  • 10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.


  • 10.5 Gleicht der Auftraggeber eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, getroffene Skonto-Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele, für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen.


  • 10.6 Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen vorläufig einzustellen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn der Auftraggeber sich mit der Zahlung offener und fälliger Rechnungen des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis in Verzug befindet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber schriftlich informieren.



11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund solcher Ansprüche sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn die Gegensprüche des Auftraggebers mit der aufgerechneten Hauptforderung des Auftragnehmers synallagmatisch verknüpft sind, d.h. die Gegensprüche aus demselben Einzelauftrag resultieren.



12. Haftung 

  • 12.1 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Daten. Der Betreiber des Objekts ist verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.


  • 12.2  Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt.


  • 12.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach angemessener Frist zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.


  • 12.4 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich ist.


  • 12.5 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Ist die Verletzung des gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts aus einem Grund der Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten aus Ziff. 5 entstanden, so hat der Auftraggeber die daraus entstandenen Mehrkosten zu tragen.



13. Erfüllungsort / Gerichtsstand 

  • 13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Auftragnehmers. Schuldet der Auftragnehmer auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.


  • 13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.



14. Sonstige Regelungen 

  • 14.1 Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert, archiviert und ggf. verarbeitet.


  • 14.2 Die Parteien sind verpflichtet über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.


  • 14.3 Den Parteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind.


  • 14.4 Vervielfältigungen von Plänen dürfen nur mit unserer Genehmigung erstellt werden. Liegen keine Grundriss- oder Übersichtspläne nach Ziff. 5. vor und wird hierfür eine Zeichnung von uns angefertigt, behalten wir uns die Rechte an dieser Zeichnung vor.


  • 14.5 Außerhalb der DIN- / ISO-Vorschriften oder örtlichen TAB sind wir nicht an Formatvorlagen, für die Erstellung unserer Leistungen gebunden. Dies gilt auch für Aktualisierungen von Bestandsplänen / -laufkarten, soweit die Fortführung in bestehendem Format nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


  • 14.6 Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Tagen schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt werden. Ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis.


  • 14.7 Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


  • 14.8 Soweit der Vertrag oder diese AGB-Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn ihnen die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.
 

Stand: 10/2022